SATZUNG

GUMPO – Humanitäre Hilfe Kinder in Not e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ”GUMPO – Humanitäre Hilfe Kinder in Not e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Taubenheim/ Spree, Ortschaft der Gemeinde Sohland a.d. Spree.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein unterstützt in Not geratene Kinder mit humanitärer Hilfe, in den unterschiedlichsten Regionen der Welt mit finanziellen und materiellen Mitteln.
Hauptziel ist: die Unterstützung der Onkologischen Kinderstation Barawljany in Minsk.
Projekte, die außerhalb Weißrusslands liegen, bedürfen der einfachen
Mehrheitsstimmen der Mitgliederversammlung.

(2) Die Hilfsgüter werden vom Verein von gespendeten Geldern gekauft oder als Sachspenden gesammelt.

(3) Zur Abwendung von besonderen Notlagen kann der Vorstand kurzfristig Entscheidungen treffen, die über den in Absatz 1 angegebenen Umfang hinausgehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er versteht sich als Spendensammelverein.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch schriftliche Erklärung einem anderen übertragen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
a)     mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c)     durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung,
b)     der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung der Mitglieder mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder können sich schriftlich mit einer anderen Form der Einladung einverstanden erklären.

(2) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks dem Vorstand schriftlich anzeigt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
b)     Diskussion weiterer geplanter Hilfsaktionen,
c)     Wahl des Vorstandes,
d)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e)     Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f)      Beschlüsse über Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Enthält der Beschluß eine Änderung der Satzung, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder notwendig.

(5) Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereines oder über die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder notwendig.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Vorstandssitzungen können kurzfristig mit mündlicher oder fernmündlicher Einladung einberufen werden. Drei Mitglieder sind beschlussfähig.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die die Mittel ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.